Biodiversitätsförderflächen
Übersicht über anrechenbare und beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen (BFF) und Nützlingsstreifen
1Bunt- und Rotationsbrachen sowie Nützlingsstreifen nur Talzone (TZ) und Hügelzone (HZ)
2Saum auf Ackerfläche nur TZ bis Bergzone (BZ) I, II
3Nützlingsstreifen werden nicht im Rahmen der Biodiversitätsförderflächen (BFF) gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) sondern im Rahmen der Produktionssystembeiträge (PSB) gefördert.
4Der Beitrag wird immer für exakt 5 % der angemeldeten Fläche der Dauerkultur ausbezahlt.
5Die Massnahme wird ab 2025 aufgehoben und kann nur noch im Rahmen von Vernetzungsprojekten umgesetzt werden.
Die Kantone können zudem für artenreiche Lebensräume Vereinbarungen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) abschliessen. Für weiterführende Informationen kontaktieren Sie die kantonale Fachstelle für Naturschutz.
Hinweis zur Anforderung 3,5 % BFF auf Ackerland:
Die Annahme der Motion Grin durch den Ständerat am 11. Juni 2024 hat zur Folge, dass es ab 2025 im ÖLN keine Pflicht zur Anlage von 3,5 % Biodiversitätsförderflächen (BFF) auf Ackerland geben wird.
Der Bedarf für mehr Biodiversität im Ackerland bleibt bestehen, ebenso bleiben die Kulturen und Beiträge im Direktzahlungssystem erhalten. Die angelegten Acker-BFF haben nicht nur eine positive Wirkung auf die Artenvielfalt und die Nützlingsförderung, insbesondere der wichtigen Bestäuber, sie fördern auch ein positives Image der Landwirtschaft. Blühelemente in der monotonen Ackerlandschaft erfreuen die Bevölkerung.
Zusammen mit der Streichung der Anforderung der 3,5% BFF auf Ackerland wird die Massnahme "Getreide in weiter Reihe" ab 2025 aufgehoben. Sie kann weiterhin als regionale Massnahme in Vernetzungsprojekten umgesetzt werden.