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Biodiversitätsförderflächen

Übersicht über anrechenbare und beitragsberechtigte Biodiversitätsförderflächen (BFF) und Nützlingsstreifen

BFF und NützlingsstreifenKultur-Code
BLW
AnrechenbarkeitBeiträge
QualitätsstufeVernetzung
III
Wiesen und Weiden AnrechenbarkeitQIQIIVernetzung
Extensiv genutzte Wiesen611xxxx
Wenig intensiv genutzte Wiesen612xxxx
Streueflächen851xxxx
Extensiv genutzte Weiden617xxxx
Waldweiden618xxxx
Uferwiesen635xx x
Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet931  x 
Acker (BFF auf Acker) AnrechenbarkeitQIQIIVernetzung
AckerschonstreifenAttribut der Kulturxx x
NEU! Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche(1)(3)572xx  
Buntbrachen(1)556xx x
Rotationsbrachen(1)557xx x
Säume auf Ackerfläche(2)559xx x
NEU! Getreide in weiter ReiheAttribut der Kultur(x)(5)x x
Dauerkulturen und Gehölze AnrechenbarkeitQIQIIVernetzung
Hochstamm-Feldobstbäume921, 922, 923xxxx
Standortgerechte Einzelbäume und Alleen924x  x
Hecken, Feld- und Ufergehölze852xxxx
Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt717x xx
NEU! Nützlingsstreifen in Dauerkulturen(1)(3)(4)Attribut der Kulturxx  
Andere AnrechenbarkeitQIQIIVernetzung
Wassergräben, Tümpel, Teiche904x   
Ruderalflächen, Steinhaufen, -wälle905x   
Trockenmauern906x   
Regionsspezifische BFF auf LN695x  x
Regionsspezifische BFF ausserhalb LN908x   

1Bunt- und Rotationsbrachen sowie Nützlingsstreifen nur Talzone (TZ) und Hügelzone (HZ)
2Saum auf Ackerfläche nur TZ bis Bergzone (BZ) I, II
3Nützlingsstreifen werden nicht im Rahmen der Biodiversitätsförderflächen (BFF) gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) sondern im Rahmen der Produktionssystembeiträge (PSB) gefördert.
4Der Beitrag wird immer für exakt 5 % der angemeldeten Fläche der Dauerkultur ausbezahlt.
5Die Massnahme wird ab 2025 aufgehoben und kann nur noch im Rahmen von Vernetzungsprojekten umgesetzt werden.

Die Kantone können zudem für artenreiche Lebensräume Vereinbarungen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) abschliessen. Für weiterführende Informationen kontaktieren Sie die kantonale Fachstelle für Naturschutz.

Hinweis zur Anforderung 3,5 % BFF auf Ackerland:

Die Annahme der Motion Grin durch den Ständerat am 11. Juni 2024 hat zur Folge, dass es ab 2025 im ÖLN keine Pflicht zur Anlage von 3,5 % Biodiversitätsförderflächen (BFF) auf Ackerland geben wird.
Der Bedarf für mehr Biodiversität im Ackerland bleibt bestehen, ebenso bleiben die Kulturen und Beiträge im Direktzahlungssystem erhalten. Die angelegten Acker-BFF haben nicht nur eine positive Wirkung auf die Artenvielfalt und die Nützlingsförderung, insbesondere der wichtigen Bestäuber, sie fördern auch ein positives Image der Landwirtschaft. Blühelemente in der monotonen Ackerlandschaft erfreuen die Bevölkerung. 

Zusammen mit der Streichung der Anforderung der 3,5% BFF auf Ackerland wird die Massnahme "Getreide in weiter Reihe" ab 2025 aufgehoben. Sie kann weiterhin als regionale Massnahme in Vernetzungsprojekten umgesetzt werden.

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